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Online-Handel 16. Dezember 2019

Vorsicht: Abmahn-Absahner!

Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) warnt vor einem illustren Abmahnverein namens IDO, der Internetanbietern von Autozubehör das Leben schwer macht.

Auf dem Bildschirm eines Laptops ist ein Mann in Anzug zu sehen. Er versucht eine Abmahnung zu überreichen.
Auf dem Bildschirm eines Laptops ist ein Mann in Anzug zu sehen. Er versucht eine Abmahnung zu überreichen.

Kraftfahrzeughändler, die über das Internet auch Autozubehör anbieten, zum Beispiel über Internetshops auf eBay, sind in den Fokus eines illustren Abmahnvereins geraten, der sich „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“, kurz IDO, nennt. Abmahngründe sind vorwiegend fehlende oder unvollständige bzw. unrichtige Widerrufsbelehrungen auf den Shop-Seiten.

Kleine Fehler, lästige Folgen

Die meist sehr umfangreichen Abmahnungen und nicht minder umfangreichen vorformulierten Unterlassungserklärungen haben teilweise auch weitere so genannte Unlauterkeitstatbestände, wie Impressumsverstöße oder unzureichende Datenschutzhinweise zum Gegenstand.

Auch wird das Inverkehrbringen „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ beanstandet, wenn diese nicht zuvor bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registriert wurden. Diese gibt es tatsächlich und es ist seit dem 1. Januar 2019 für Hersteller Pflicht, in dem Register „LUCID“ (https://lucid.verpackungsregister.org/) die Verpackungen für die in Deutschland verwendeten Recycling-Systeme anzumelden.

Selbstermächtigte Absahn-Vereine

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Der BVfK rät daher Kfz-Händlern, die auch Kfz-Zubehör im Internet anbieten, dringend dazu, ihre Angebote in Bezug auf die vorstehenden Aspekte gründlich zu überprüfen und Fehler zu korrigieren. Für Waren, die in nicht registrierten Verpackungen an Endverbraucher verkauft werden, heißt das: Verkauf einstellen. Da das Register öffentlich einsehbar ist, bietet es für selbstermächtigte Absahn-Vereine eine Steilvorlage zur Versendung angsteinflößender Abmahnungen.

Unabhängig davon sollten abgemahnte freie Kfz-Händler die dort geforderte strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht vorschnell ohne rechtliche Beratung unterzeichnen, denn neben der Prüfung der Begründetheit einzelner Verstöße ist auch zu hinterfragen, ob der IDO überhaupt abmahnbefugt ist. Nach dem BVfK vorliegenden Informationen ist dem Verein die Abmahnbefugnis aufgrund unzureichender Mitgliederzahlen aus dem jeweils relevanten Einzelhandelssektor von Seiten verschiedener Gerichte bereits abgesprochen worden. Betroffene Händler, die Opfer einer Abmahnung sind, können sich auch an die BVfK-Rechtsabteilung (rechtsabteilung@bvfk.de) wenden.

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