Direkt zum Inhalt
Fahrzeughandel 1. Februar 2024

Urteil: Inserierter Preis muss stimmen

Das Landgericht München hat Carwow untersagt, für die Verkaufswerbung bereits den Umweltbonus vom Kaufpreis abzuziehen. Geklagt hatte der Bundesverband freier Kfz-Händler.

Ein Fahrzeugangebot von Carawow unterschlug beim angezeigten Preis die Beantragung und Genehmigung von Fördermitteln. Für den BVfK ein klarer Fall von irreführender Werbung. Der Verband bat das Landgericht München, die wettbewerbsverzerrende Praxis gerade zu rücken.
Ein Fahrzeugangebot von Carawow unterschlug beim angezeigten Preis die Beantragung und Genehmigung von Fördermitteln. Für den BVfK ein klarer Fall von irreführender Werbung. Der Verband bat das Landgericht München, die wettbewerbsverzerrende Praxis gerade zu rücken.

Einem Urteil des Landgerichts München von Ende Januar zufolge darf der Gesamtpreis von Neu- und Gebrauchtwagen in der Werbung nicht durch spätere Abzüge verfälscht werden. In dem verhandelten Fall ging es um ein Angebot von Online-Marktplatz-Betreiber Carwow, das ein Fahrzeug für 49.880 Euro offerierte und eine „Ersparnis“ in Höhe von 10.420 Euro anzeigte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr man, „dass der tatsächlich gegenüber dem Händler zu entrichtende Endpreis 54.380 Euro beträgt und der blickfangmäßig beworbene Preis nur dann erzielbar ist, wenn der Antrag auf Gewährung der staatlichen Förderprämie (Umweltbonus) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) positiv beschieden wird“. Dies geht aus einer Mitteilung des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK) hervor, der vor dem Landgericht geklagt hatte.

Mit erstinstanzlichem, noch nicht Urteil rechtskräftig des LG München I (4 HK 0 1123/23) setzte der BVfK Unterlassungsansprüche gegen den Online-Marktplatz-Betreiber Carwow durch, dem es laut Urteilstenor fortan untersagt sein wird, „Fahrzeuge mit einem abgebildeten Preis zu bewerben, […] der um eine vom Käufer zusätzlich zum beworbenen Kaufpreis zu zahlende und anschließend selbstständig zu beantragende staatliche Förderprämie reduziert wurde, die von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängt.“ Bekanntermaßen war die Förderung ohnehin Ende 2023 ausgelaufen. Aber auch unabhängig davon, stehe zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht fest, ob alle diesbezüglichen Voraussetzungen, wie z.B. das Einhalten der vorgeschriebenen Haltefrist oder eine ausreichende Bestockung des Fördertopfs erfüllt werden, heißt es von Verbandsseite.

Im Ergebnis stellte die Kammer somit fest: „Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 54.380 Euro und nicht wie inseriert 49.880 Euro. Die staatliche Umweltprämie in Höhe von 4.500 Euro durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt. Der Gesamtpreis war daher für den Verbraucher nicht hinreichend erkennbar.“ Ferner sah die Kammer laut Meldung die Bewerbung der „Ersparnis“ in Höhe von 10.420 Euro unter anderem deshalb als irreführend an, weil diese rechnerisch selbst dann nicht erzielt werden kann, wenn der Käufer die Voraussetzungen für die Gewährung des Umweltbonus erfüllt und daraufhin tatsächlich eine Auszahlung erfolgt.

TIPP: Sie interessieren sich für Betriebspraxis und Managementthemen? Der amz.de-Newsletter informiert Sie zweimal wöchentlich. Jetzt gleich anmelden!

Passend zu diesem Artikel