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Fahrzeughandel 27. Februar 2024

Neues Energie-Label: Kurze Frist und mehr Bürokratie 

Das Energielabel für Pkw enthält neuerdings weitere Informationen. Soweit kein Problem, doch leider müssen Autohändler die Änderungen sofort umsetzen, kritisiert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe. Es drohen Abmahnungen.

Die bisherigen Efffizienzklassen gehören ab sofort der Vergangenheit an. Sie werden durch die Angabe einer CO2-Klasse ersetzt.
Die bisherigen Efffizienzklassen gehören ab sofort der Vergangenheit an. Sie werden durch die Angabe einer CO2-Klasse ersetzt.

Gestern verkündet, heute in Kraft getreten – die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) stellt den Automobilhandel vor Herausforderungen: Seit dem 23. Februar 2024 müssen alle neu ausgestellten Label und Aushänge im Autohaus und jede neu gestaltete Werbung den neuen Vorschriften entsprechen. „Die Betriebe haben keine Übergangsfrist, um neue Fahrzeuge mit dem geänderten Energie-Label auszuzeichnen und die notwendigen Änderungen in den Systemen vorzunehmen, sprich bei der Online-Werbung auf der eigenen Website oder auf den Fahrzeug-Plattformen“, kritisiert ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert.

Das neue Energie-Label umfasst jetzt nicht mehr nur die Verbrauchs- und Emissionswerte. Hinzu kommen Angaben zu den Energiekosten bei  einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern, die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer sowie mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung. Statt der bisherigen Effizienzklassen ist neuerdings die Angabe einer CO2-Klasse vorgeschrieben.

Abmahnungen drohen

Insbesondere das Errechnen der möglichen CO2-Kosten über zehn Jahre bringe laut ZDK zusätzliche Bürokratielasten für die Automobilwirtschaft mit sich. Zwar müssen die Hersteller und Importeure prinzipiell alle Daten liefern, doch dies könte unter Umständen dauern. „Darauf kann der Händler nicht warten, sondern muss unabhängig davon sofort die neuen Daten verwenden“, heißt es weiter. Laut dem ZDK öffne das den einschlägigen Abmahnvereinen Tür und Tor, um „Kasse zu machen“.

Zwar dürfen die vor dem 23. Februar erstellten Label am Fahrzeug und die Aushänge noch bis zum 1. Mai 2024 genutzt werden. Für Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien läuft das Verfallsdatum noch bis zum 1. August dieses Jahres. „Dass nun neue Werbung und ein neues Label jeweils ohne Vorbereitungs- und Übergangszeit nach den neuen Vorschriften gestaltet werden müssen, stellt aber eine Überforderung der Wirtschaft dar“, so Dilchert. „Dies war so auch nicht notwendig, da das Inkrafttreten der Novellierung der Verordnung schon für 2018 vorgesehen war. Da wäre es jetzt auf ein oder zwei Monate Zeit für eine vernünftige Umstellung auch nicht mehr angekommen.“

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