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Recht und Finanzen 25. April 2017

Werkstatt muss Rückrufaktion kennen

Sehr teuer wird es für eine Werkstatt in Bochum. Sie hatte bei einer Kundin die Reparatur am Fahrzeug verschlafen, obwohl es einen Rückruf gab.

Eine Kfz-Werkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Ein Unternehmen aus Bochum hatte geklagt. Der Dodge Ram des Unternehmens wurde in den USA hergestellt und ist als "Grauimport" eingeführt worden. Für das Fahrzeug existieren in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz und keine Niederlassungen des Herstellers. Die Angeklagten betreiben eine Kfz-Fachwerkstatt und werben für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Dodge. Reparatur- und Wartungsarbeiten ließ die klagende Firma bei der beklagten Werkstatt vornehmen. Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers statt, die auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betraf.

Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Die klagende Firma erhielt hierüber keine Mitteilung des Herstellers. Bei im Oktober 2013 durchgeführten Inspektionsarbeiten setzte die beklagte Werkstatt die von der Herstellerin mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten nicht um.

Im April 2014 erlitt das Fahrzeug eine erhebliche Beschädigung, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre bei der Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden. Den Fahrzeugschaden in Höhe von etwa 6.800 Euro wollte die klagende Firma von der Werkstatt ersetzt bekommen. Die Werkstatt bestand darauf, dass die Firma sich selbst informieren müsse.

Als Fachwerkstatt habe sie sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren müssen, urteilte schließlich das Gericht. Die Schadensersatzklage der Firma war auch in zweiter Instanz erfolgreich. (ah)

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