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Abgasuntersuchung 17. September 2021

Bundesrat bestätigt Abschaffung der Doppelprüfung

In seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) verabschiedet. Damit ist die Abschaffung der Doppelprüfung bei Abgasmessgeräten beschlossene Sache. Das Kfz-Gewerbe hatte dies schon seit Jahren gefordert.

„Das Ende der Doppelprüfung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung ist nun besiegelt. Die geänderte Mess- und Eichverordnung ist ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Kostensenkung in den Kfz-Betrieben“, erklärt Jürgen Karpinski, Präsident des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Wer bislang eine Abgasuntersuchung (AU) ordnungsgemäß durchführen wollte, musste dafür Messgeräte einsetzen, die fristgerecht von der zuständigen Eichbehörde geeicht und zusätzlich von einem akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert worden sind. „Durch die neue Verordnung werden die rund 35.000 anerkannten AU-Werkstätten deutlich entlastet. Dieser Erfolg ist auch das Ergebnis jahrelanger intensiver politischer Verbandsarbeit“, unterstreicht Karpinski.

In den anerkannten AU-Werkstätten müssten nach Angaben des Verbands 65.000 bis 70.000 Messgeräte geeicht und kalibriert werden. Hinzukommen würden rund 30.000 Messgeräte in Technischen Prüfstellen und bei den Überwachungsorganisationen. Laut einer ZDK-Berechnung führe dies zu einer Mehrbelastung von mindestens 9,4 Millionen Euro bei allen berechtigten Untersuchungsstellen. Mit dem nun vorliegenden Bundesratsbeschluss entfällt die jährliche Eichung der Abgasmessgeräte für anerkannte AU-Werkstätten.

Nach der Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt (Drucksache 599/21) wird für alle Abgasmessgeräte eine „Verwendungsausnahme“ in der Mess- und Eichverordnung geschaffen, wodurch die bisherige Doppelprüfung entfällt. Damit  ist dann nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und der Partikelanzahlmessgeräte nachzuweisen. Anerkannte AU-Werkstätten brauchen dann bei der Verwendung von Abgasmessgeräten keinerlei eichrechtliche Bestimmungen mehr zu beachten. Die Verwendung soll sich zukünftig ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Lediglich das Inverkehrbringen der Abgasmessgeräte richtet sich weiterhin nach dem Mess- und Eichrecht (Ersteichung; PTB-/CE-Kennzeichnung).

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