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Recht und Finanzen 7. Februar 2017

Achtung: Abmahn-Gefahr!

Ab dem ersten Februar gelten neue Regeln für Unternehmens-Webseiten. Wer noch ahnungslos mit seinem Betrieb im Netz unterwegs ist, für den kann es teuer werden.

Seit Monatsbeginn sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, auf ihrer Webseite und/oder zusammen mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit sie freiwillig bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das berichtet die Innung des Kfz-Technikerhandwerks.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Betriebe, bei welchen am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt waren.
Darüber hinaus ist jedes Unternehmen - unabhängig von der Mitarbeiterzahl - dazu verpflichtet, den Verbraucher in Textform (Papier, E-Mail oder Fax) auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit durch eigene Bemühungen nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte.

Dabei sind Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu nennen und mitteilen, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle besteht.

Um kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden, wird dringend geraten, die Informationspflichten spätestens zum 1. Februar 2017 korrekt umzusetzen. Ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Umsetzung und entsprechende Textformulierungen erhalten Sie über die Geschäftsstellen. (ah)

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