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Elektromobilität 1. September 2022

Leicht verdientes Geld mit der Ladesäule

Mit der Treibhausgasprämie (THG) können Fahrer von Elektroaustos schon seit Anfang des Jahres Geld verdienen. Ab sofort gilt das auch für öffentlich zugängliche Wallboxen und Ladesäulen, die mittlerweile bei vielen Autohäusern und Kfz-Werkstätten stehen.

Kfz-Werkstätten und Autohäuser können ihre Ladesäule zukünftig gewinnbringend einsetzen. 
Kfz-Werkstätten und Autohäuser können ihre Ladesäule zukünftig gewinnbringend einsetzen. 

Autohäuser und Kfz-Werkstätten, die öffentlich gemeldete Wallboxen oder Ladesäulen auf ihrem Betriebsgelände installiert haben, können nun von der Treibhausgasprämie (THG-Prämie) für Ladestrom profitieren. Darauf weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin. Während E-Autos eine jährliche Zahlung erhalten, wird die Vergütung für Ladestrom auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden abgerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet sind. 

„Die Kriterien für einen solchen Ladepunkt richten sich nach der Ladesäulenverordnung und sind einfach zu erfüllen. Der Ladepunkt muss zwar für jeden erreichbar sein, der Zugang kann aber durch die Öffnungszeiten des Kfz-Betriebs zeitlich eingeschränkt werden“, sagt ZDK-Experte Marcus Weller. Für einen gewerblichen Ladepunkt gibt es 15 Cent pro erfasster Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40kWh am Tag sind damit ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich. Wird der Ladestrom an Kunden verkauft, muss die Ladesäule allerdings eichrechtskonform sein.

Einfache Abrechnung über einen ZDK-Partner

Als Dienstleister für die Beantragung der Ladepunkte beim Umweltbundesamt und die Abrechnung der Förderung empfiehlt der ZDK die Plattform Geld-für-eAuto.de der ZusammenStromen GmbH. Mit dem Startup arbeitet der Verband nach eigenen Angaben bereits erfolgreich bei der Vergütung der THG-Quote für Elektrofahrzeuge zusammen. Nach der Registrierung muss der Betreiber der Ladesäule lediglich in selbst bestimmten Zeiträumen die geladenen Strommengen melden. Anschließend erfolgt die Vergütung, auf Wunsch mit Ausweis der Umsatzsteuer. Auch bereits gemeldete Ladesäulen können über die Plattform abgerechnet werden.     

Aber auch bei einer nicht-gewerblichen Säule kann sich die Vergütung lohnen. „Wird der Strom vom Kfz-Betrieb nicht verkauft, lässt sich die eichrechtskonforme Zählung und Belegführung vermeiden. Bei einer privaten Wallbox lassen sich beispielsweise schon bei einer üblichen Fahrleistung mindestens 200 Euro über den THG-Quotenhandel erlösen“, so Luca Schmadalla, CEO des Plattformbetreibers ZusammenStromen GmbH.

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Bei der Meldung an die Bundesnetzagentur kann jeder Ladesäulenbetreiber übrigens der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. So werden weder die Adresse noch Details zum Ladeanschluss bekannt gemacht. Auch Ladeapps oder Dienste wie Google können dann nicht auf diese Daten zugreifen. 

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