Ein- und Ausbaukosten werden ersetzt
Kfz-Betriebe können zukünftig von ihren Lieferanten nicht nur neue Teile, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten verlangen, wenn sie deren mangelhaftes Material bei einer Reparatur verwendet haben.
Darauf verständigten sich die Koalitionsfraktionen bei der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts. „Damit berücksichtigt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip im Gewährleistungsrecht und erfüllt zugleich eine jahrelange Forderung des Kfz-Gewerbes“, sagt ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. „Das ist ein Erfolg intensiver Verbandsarbeit und kommt unseren Betrieben direkt zugute.“
Außerdem entscheiden künftig die Kfz-Betriebe, ob der Lieferant ihnen Geldersatz leisten oder selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Die vom ZDK geforderte „AGB-Festigkeit“ des Anspruchs auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten soll im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt werden.
Nach Ansicht des Gesetzgebers biete aber die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema unzulässiger AGB-Klauseln (§ 307 BGB) einen ausreichenden Schutz für die Betriebe. Die gesetzlichen Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der ZDK fordert daher alle Kfz-Betriebe auf, ab diesem Zeitpunkt alle vertraglichen und tatsächlichen Abweichungen von der Erstattungspflicht mitzuteilen. „Wir werden etwaige Verstöße gegen die Erstattungspflicht der Ein- und Ausbaukosten genauestens prüfen und geeignete Fälle verfolgen“, so Ulrich Dilchert. (ah)
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