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Ohne Information  keine Reparatur: Die Bereitstellung fahrzeuggenerierter Daten an unabhängige Marktteilnehmer ist einer der entscheidenden Punkte der Kfz-GVO. 
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Ohne Information  keine Reparatur: Die Bereitstellung fahrzeuggenerierter Daten an unabhängige Marktteilnehmer ist einer der entscheidenden Punkte der Kfz-GVO. 

Recht

EU-Kommisson verlängert Kfz-GVO bis 2028

Was lange angekündigt war, wurde jetzt bestätigt: Die EU-Kommisson hat die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor um fünf Jahre verlängert. Die ergänzenden Leitlinien wurden angepasst.

Die Europäische Kommission hat Anfang der Woche die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor („Kfz-GVO“) um fünf Jahre, also bis zum 31. Mai 2028, verlängert. Damit setzte die Kommission ihre Ankündigung aus dem Sommer 2022 um. Darüber hinaus wurden die „Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor“ aktualisiert. Diese sollen unter anderem dafür sorgen, dass „Marktteilnehmer auf den Anschlussmärkten“, also insbesondere Kfz-Werkstätten, weiterhin Zugang zu den für Reparatur und Wartung erforderlichen fahrzeuggenerierten Daten haben.

„Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor ist nach wie vor ein wirksames Instrument, um sicherzustellen, dass vertikale Vereinbarungen in der Automobilbranche mit den EU-Wettbewerbsvorschriften im Einklang stehen. Daher sollte sie für weitere fünf Jahre in Kraft bleiben“, erklärt Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik. „Wir haben die Leitlinien aber überarbeitet, um zu erläutern, wie neu aufkommende Fragen hinsichtlich der Bereitstellung fahrzeuggenerierter Daten an unabhängige Marktteilnehmer im Rahmen der Wettbewerbsregeln zu bewerten sind“, so Vestager. Heutzutage sei  der Zugang zu diesen Daten von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass unabhängige und zugelassene Werkstätten gleichberechtigt am Wettbewerb teilnehmen könnten. Dies werde dazu beitragen, dass den Kfz-Nutzern in Europa weiterhin erschwingliche Reparatur- und Wartungsanbieter zur Verfügung stehen.

Auf Marktveränderungen reagieren

Durch die begrenzte Verlängerung der Kfz-GVO um fünf Jahre könne die Kommission nach eigenen Worten rechtzeitig auf mögliche Marktveränderungen reagieren, die sich beispielsweise aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen, der Elektrifizierung und neuer Mobilitätsmuster ergeben können.

In den aktualisierten Ergänzenden Leitlinien wird präzisiert, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten mit Blick auf Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet. 

Darüber hinaus wird in den Leitlinien darauf hingewiesen, dass Kraftfahrzeuganbieter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten. Zudem wird davor gewarnt, dass Artikel 102 AEUV anwendbar sein kann, wenn ein Anbieter unabhängigen Marktteilnehmern einen wesentlichen Input wie fahrzeuggenerierte Daten einseitig vorenthält.  

GVA: „Sektorspezifische Regelung ist dringend erforderlich“

Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) begrüßt die Verlängerung der Kfz-GVO um fünf Jahre bis zum Jahr 2028. Gleichwohl sieht der Verband weiterhin erheblichen Handlungsbedarf in Sachen Datenzugang für die Unternehmen des Freien Marktes.
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Hintergrund Kfz-GVO

Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätigen Unternehmen über die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV können solche Vereinbarungen jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.

In der Kfz-GVO wird präzisiert, dass die allgemeinen Vorschriften der Kommission für vertikale Beschränkungen (also die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen – „Vertikal-GVO“) auch für Vereinbarungen über den Vertrieb von Neufahrzeugen gelten. Die Vertikal-GVO nimmt vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV aus und schafft damit einen geschützten Bereich für sie. In den Leitlinien für vertikale Beschränkungen wird erläutert, wie die Vertikal-GVO auszulegen und anzuwenden ist und wie vertikale Vereinbarungen, die nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO fallen, zu prüfen sind.

In Bezug auf Vereinbarungen über den Verkauf oder den Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge sieht die Kfz-GVO vor, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV für diese Vereinbarungen nicht gilt, sofern sie die Freistellungsvoraussetzungen der allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsvorschriften erfüllen und keine der in der Kfz-GVO aufgeführten Beschränkungen enthalten, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen.

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