Reparatur von Aluminiumfelgen: Erlaubt, aber nicht zulässig!
Grundsätzlich ist die Reparatur eines Aluminiumrades erlaubt – die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr hingegen nicht, da es zu Problemen mit der Produkthaftung kommen kann. Darauf weist der Verband der Automobiltuner hin.
Die Festigkeitsprüfung von Aluminiumrädern erfolgt über die Deformation und Zerstörung, somit können die gültigen Prüfverfahren für reparierte Räder nicht mehr angewandt werden. Ein Nachweis über die ausreichende Festigkeit lässt sich somit nicht mehr erbringen, erklärt der VDAT. Auch aus technischer Sicht seien Reparaturen kritisch zu bewerten. "Ohne die Kenntnis konstruktiver Besonderheiten und technischer Reserven wird ein Bauteil repariert, welches im Straßenverkehr höchsten Belastungen ausgesetzt ist. Zweifelsfrei wird somit im Zuge einer Reparatur das Materialgefüge verändert oder gar zerstört. Die Folge: Negative Auswirkungen auf die Radfestigkeit und ein erhöhtes Risikopotential", heißt es weiter.
Es gelte zu beachten: Kein Kfz-Betrieb könne die Gewährleistung dafür übernehmen, dass eine reparierte Felge die positiv geprüften Eigenschaften des Originals besitzt und somit uneingeschränkt zum Einsatz kommen darf. "Dennoch werden häufig Dellen zurückgeformt, Risse geschweißt oder etwa das Felgenhorn bearbeitet. All diese Arbeiten führen zwar zu einer optischen Wiederherstellung, erfüllen aber zumeist nicht die technischen Sicherheitsanforderungen", unterstreicht der VDAT.
„Werbung von Reparaturbetrieben mit dem Hinweis auf zertifizierte Reparaturverfahren wecken zwar Vertrauen, gaukeln Zulässigkeit aber nur vor, da es keine behördlich genehmigten Prüfgrundlagen für reparierte Aluminiumfelgen gibt“, sagt VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke.
Die Tatsache, dass reparierte Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen, basiert auf einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010. Da sich die Nutzungsbeschränkung jedoch „nur“ auf den öffentlichen Straßenverkehr bezieht, ist die Reparatur grundsätzlich nicht verboten und auch die Nutzung abseits des öffentlichen Straßenverkehrs erlaubt. Nach dem Grundsatz „safety first“ lautet die Empfehlung des VDAT daher, dem Autofahrer besser den Kauf neuer Alufelgen zu empfehlen. (jg)
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