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Designschutz 15. November 2019

ATU: Reparaturklausel ausweiten

Auto-Teile-Unger fordert Nachbesserungen bei der geplanten Neuregelung zum Designschutz. Damit teilt das Unternehmen die Position der Allianz aus GVA, ADAC, GDV und VZBV.

Der Bundestag diskutiert derzeit der Gesetzentwurf zur Änderung des Designrechts für sichtbare Fahrzeug-Ersatzteile. Die Bundesregierung möchte eine Reparaturklausel einführen. Unterstützung findet die Gesetzesinitiative von einer Allianz bestehend aus Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), ADAC und GVA (wir berichteten). Zwar begrüßt auch ATU laut einer Mitteilung den Einsatz für eine Stärkung des Wettbewerbsrechts, fordert aber in einem Positionspapier Nachbesserungen beim Gesetzentwurf.

Der aktuelle Entwurf hat eine Aufnahme der Reparaturklausel in das geltende Designrecht (§§ 40a, 73 Abs. 2 DesignG-E) zum Ziel. Bei neuen Fahrzeugen, so die Hoffnung des freien Ersatzteilmarktes, könnten dadurch sichtbare Karosserieteile wie Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten günstiger werden, wenn diese beispielsweise nach einem Unfallschaden ausgetauscht werden müssen.

Allerdings soll laut aktuellem Stand des Gesetzentwurfs die Reparaturklausel nicht für eingetragene Designs gelten, die vor dem 1. Januar 2020 angemeldet wurden. Diese bestehenden Designs würden demnach für 25 Jahre geschützt bleiben, wie im § 27 des Gesetzes vorgesehen, kritisierte ATU. Das schränke die beabsichtigte Wirkung der Reparaturklausel stark ein und lasse zu erwartenden Preisvorteile erst mit Verzögerung für die Verbraucher spürbar werden. Die Forderung: Im Sinne des Endverbrauchers soll die Übergangsfrist von 25 Jahren auf maximal acht Jahre beschränkt werden. Damit würden die Verbraucher spätestens ab dem 1. Januar 2028 von einem liberalisierten Ersatzteilmarkt profitieren.

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