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Werkstatt-Ausrüstung 7. Januar 2019

ASA: Mehr Klarheit bei SEP-Systemen

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Verordnungsgeber eine neue Richtlinie für Scheinwerfereinstell-Prüfsysteme (SEP) verabschiedet. Diese soll die Diskussion über die Ebenheitsanforderungen beenden. Eine erste Bewertung des ASA-Verbands.
Gengt das vorhandene SEP-System noch den Anforderungen, oder muss aufgerstet werden?
Gengt das vorhandene SEP-System noch den Anforderungen, oder muss aufgerstet werden?

Imre Makra von Beissbarth und Christian Thalheimer von MAHA, beide Mitglieder im ASA-Fachbereich Prüfgeräte, haben sich die neue Richtlinie genauer angesehen. Ihr Urteil: Betreiber von SEP-Systemen müssen nicht mit zusätzlichen Hardware-Investitionskosten rechnen. Ziel der neuen Richtlinie ist, unterschiedliche Interpretationen bezüglich der Ebenheitsanforderungen von Scheinwerferprüfsystemen zu beenden. Diese hatten sich in der Praxis bei Stückprüfungen von SEP-Systemen gezeigt. Unklar war dabei die Interpretation des Punktes 4.1.2 aus Anlage 4. Geändert wurde die Richtlinie außerdem bezüglich der Messplatz-Vermessung. Hier hat der Verordnungsgeber jetzt zusätzlich ein alternatives Verfahren aufgenommen und die Interpretation der Messwerte vereinheitlicht.

Mit den Klarstellungen, Streichungen einiger Übergangslösungen und Änderungen der Messverfahren folgt der Verordnungsgeber zum Teil der bislang gelebten Praxis bei der Stückprüfung von SEP-Systemen. Die Richtlinie verändert nicht die geltenden Grenzwerte bezüglich der Unebenheit und Neigung von SEP-Systemen.

Grundsätzlich gilt laut Richtlinie ab 1.1.2019:
1. Ein Scheinwerferprüfsystem besteht aus einem Scheinwerfer-Einstell-Prüfsystemen in Verbindung mit Fahrzeugaufstellflächen. 
2. Neigung und Ebenheit der Fahrzeugaufstellflächen/ Fahrspuren sind getrennt zu betrachten und zu prüfen. 
3. Erfüllt die Fahrzeugaufstellfläche die für die Ebenheit geltenden Grenzwerte in einem bestimmten Teilbereich nicht, kann dieser Teilbereich der Fahrspuren, sofern er innerhalb der definierten Flächen liegt, ohne Nachbesserung der Ebenheit bei der Stückprüfung von der Messung ausgenommen werden.

Insbesondere der letzte Punkt vereinfacht nach Ansicht von Christian Thalheimer von MAHA, Mitglied des ASA-Fachbereiches Prüfgeräte, die Integration von SEP-Systemen in Bestandsgebäude sowie die gemeinsame Nutzung der Fahrzeugaufstellfläche mit einer Fahrflächenhebebühne oder anderem bodenebenem Prüfequipment. 
Komplexer wird die Beurteilung der Ebenheitsabweichung allerdings durch den nun deutlich verkürzten Abstand der Messpunkte auf dem für die Stückprüfung anzuwendenden Messraster. Der verkürzt sich von bislang einem Meter auf 25 Zentimeter zwischen den einzelnen Messpunkten. Dies bringt durch den gestiegenen Aufwand höhere Kosten bei der Vermessung mit sich.

In der Richtlinie sind für die Anwendung des Alternativverfahrens zur Bestimmung der Ebenheitsabweichung sehr lange Bestandsschutz-Perioden vorgesehen. Demnach ist das Alternativverfahren für vor 1.1.2019 in Betrieb genommene SEP-Systeme erst ab dem 1. Januar 2035 zwingend vorgeschrieben.

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Bei ab dem 1.1.2019 neu in Betrieb genommenen Prüfsystemen muss das Alternativverfahren zur Messung der Ebenheitsabweichungen von Aufstellflächen spätestens ab 1.1. 2021 angewandt werden. Werden nach dem 1.1.2019 geänderte SEP-Systeme wieder in Betrieb genommen, ist das Alternativverfahren bei der Stückprüfung bereits ab 1.1.2020 vorgeschrieben.

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