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Foto: amz – Ingo Jagels

Technische Überwachung

ASA-Livestream: Flotter die Daten nie fließen

Neue Bremsprüfstände müssen ab dem 1. Juli 2022 die neue ASA-Livestream-Schnittstelle unterstützen. Dies hat der Arbeitskreis aus Bundesverkehrsministerium, Landesbehörden und Überwachungsorganisationen beschlossen.

Die standardisierte Datenschnittstelle soll bei neuen Bremsprüfständen gewährleisten, dass Messwerte automatisiert digital in die Prüfsoftware der Überwacher oder die SP-Plus-Software für SP-Betriebe übertragen werden. „Wir sind sehr zufrieden, dass der neue Anforderungskatalog für die Schnittstellenbeschreibung zu einem so frühen Zeitpunkt von den Überwachungsbehörden verabschiedet wurde. Das gibt Prüfstandherstellern genügend Zeit, eventuell erforderliche Anpassungen bis zum Inkrafttreten der neuen Bremsprüfstandrichtlinie im Juli kommenden Jahres vorzunehmen“, betont ASA-Präsident Frank Beaujean.

 Die „fachliche Diskussion auf Augenhöhe und die konstruktive und wertschätzende Zusammenarbeit“ hätten laut dem Verband in kurzer Zeit ein technisch optimales Ergebnis ermöglicht. „Das trägt künftig dazu bei, Prüfabläufe in der Praxis noch effizienter zu gestalten. In diesem konstruktiven Geist wollen wir mit allen Beteiligten auch künftig die Weiterentwicklung der Daten-Schnittstelle vorantreiben“, so Beaujean.  

Verband sichert Weiterentwicklung

Der Verordnungsgeber hat den Verband mit Veröffentlichung der neuen Bremsprüfstands-Richtlinie am 7. Juli 2021 (siehe Verkehrsblatt Nr. 149 in Heft 14- 2021, Punkt 3.4) damit beauftragt, dass die Datenschnittstelle einem vom ASA-Verband erarbeiteten und jeweils an den technischen Fortschritt angepassten Anforderungskatalog entsprechen muss. Dieser Katalog oder Leitfaden muss jeweils von den für die Baumusterzulassung zuständigen begutachtenden Stellen genehmigt und mit dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Überwachung nach §19 Absatz 3 und §29 StVZO“ (AKE) abgestimmt werden.

Der ASA-Verband ist laut der Presseinformatione künftig auch dafür verantwortlich, dass Änderungen und die jeweils aktuelle Fassung des Leitfadens dem BMVI und den zuständigen obersten Landesbehörden unaufgefordert und zeitnah zur Kenntnis zu bringen.

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