Direkt zum Inhalt
Organisationen und Verbände 18. Februar 2019

Wettbewerb beim Vollgutachten

Mit dem Beschluss des Bundesrats zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein weiteres Restmonopol der Technischen Prüfstelle gefallen. Künftig dürfen auch freie Prüforganisationen Vollabnahmen anbieten.

Damit dürfen künftig auch freie Prüfdienstleister wie KÜS oder GTÜ Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für gebrauchte Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Anhänger) ausstellen – bislang war dies in den alten Bundesländern exklusiv dem TÜV vorbehalten, in den neuen Bundesländern übernahm diese Funktion die Dekra.

„Die GTÜ hat sich in den letzten Jahren mit großem Engagement für die Liberalisierung des § 21 StVZO eingesetzt und diese Entscheidung war längst überfällig. Wir freuen uns sehr, dass die im Volksmund als ‚Vollgutachten‘ bezeichneten Abnahmen nun auch für Technische Dienste geöffnet werden“, erklärt Robert Köstler, Geschäftsführer der GTÜ. Peter Schuler, Bundesgeschäftsführer der KÜS: „Durch den Fall des Monopols erfolgt eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen.“

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO in verschiedenen Bereichen. Etwa, wenn ein Fahrzeug für mehr als sieben Jahre stillgelegt war und wieder neu zugelassen werden soll. Ebenso müssen sich Importfahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern sowie ältere Importfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung der Begutachtung unterziehen.

Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft im Alltag Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile wie etwa Rad/Reifenkombinationen, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht vom Hersteller freigegeben sind. Aber auch individuelle Fahrzeug- und Anhängeraufbauten müssen sich der Prüfung auf Verkehrstauglichkeit stellen. Im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO werden diese von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt.

Die Rechtsgültigkeit geht mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt einher. Die Prüforganisationen erwarten die Freigabe durch den Gesetzgeber noch im Frühjahr. (sib)

Ad

Passend zu diesem Artikel