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HU/AU 8. April 2020

Es wird weiter geprüft

Auch in der aktuellen Krisensituation halten die Prüforganisationen ihren Betrieb aufrecht. Für Hauptuntersuchungen und andere Prüfungen gelten jedoch verschiedene behördliche Anordnungen, auf die die KÜS jetzt hinweist.

Die KÜS hat zusammen mit den übrigen Überwachungsorganisationen ein gemeinsames Schreiben der Technischen Leiter auf den Weg gebracht und sich hier um eine klare Darstellung der aktuell geltenden behördlichen Anordnungen bemüht. Die Regelungen im Detail:

Informationen zur Hauptuntersuchung vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie

Bundesweit setzen sich die Überwachungsinstitutionen auch vor dem Hintergrund der durch den Coronavirus verursachten Situation mit all ihrer Kraft für die Sicherheit im Straßenverkehr ein. Die Technischen Leiter aller Überwachungsinstitutionen stellen hierzu klar:

  • Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Betriebserlaubnisbegutachtungen werden weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten.
  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände „Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten“ und „Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten“ der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen.
  • Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen. Nur die Anlage VIIIa StVZO wurde mittels Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate geändert, da es aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen kann.
  • Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist bei der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht.
  • Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.

Die KÜS empfiehlt, sich im Sinne der Verkehrssicherheit an die Fristen zur Hauptuntersuchung zu halten. Die Prüfingenieure halten die bestehenden Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein. Aufgrund vereinzelt geänderter Öffnungszeiten ist ein Anruf im Vorfeld zu einem Besuch in der Werkstatt oder der Prüfstelle sinnvoll.

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