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Recht und Finanzen 27. Juli 2018

DSGVO: Vorsicht, die Paragrafenreiter kommen!

Die Medienfachleute haben sich schon gewundert: Da kommt so ein monströses Verordnungsungetüm zum Datenschutz durch das juristische Unterholz gebrochen – ohne den kleinsten Flurschaden?

Aber jetzt ist es so weit: Die „pfiffigen“ Anwälte sind aus ihrem eigenen Dornröschenschlaf erwacht, haben ihren paragräflichen Sattel über das Ungetüm gezurrt und blasen zum Halali auf unbedarftes Online-Freiwild. Die Paragrafenreiter haben dabei zunächst mal zwei unterschiedliche, leicht anzuvisierende Angriffsziele ausgemacht: zum einen eine fehlende Datenschutzerklärung, zum anderen ein nicht verschlüsseltes Online-Kontaktformular.

Ein Anwalt aus Berlin hat ein besonders schweres Geschütz aufgefahren: Gemeinsam mit nicht näher spezifizierten „Mandanten“ mahnt er Betriebe ab, die auf ihren Internetseiten noch Kontaktformulare ohne SSL-Verschlüsselung haben. Besonders perfide: Er belässt es nicht bei einer mehr oder weniger freundlichen Abmahnung, sondern fordert auch noch gleich ein „Schmerzensgeld“ für seine Mandanten, das sich auf Summen zwischen 8.500 und 12.500 Euro beläuft. Die DSGVO gibt das mit ihrem Paragrafen Art. 82 Abs. 1 nach seiner Ansicht her – und wenn man nach dem Schrotflinten-Prinzip auf genug Ziele schießt, dann wird schon irgendeiner dafür bezahlen… Denn ob die Gelder tatsächlich eingeklagt werden können, lässt sich bisher mangels eröffneter Verfahren nicht sagen. Auch Unternehmen im Automotive Aftermarket und Kfz-Werkstätten sind bereits davon betroffen.

Die großen Player, für die das vielleicht ein Betrag aus der Portokasse wäre, haben natürlich längst vorgesorgt. Vielfach sind die Webpräsenzen vollständig SSL-verschlüsselt. Wesentlich stärker gefährdet sind kleinere Betriebe, die keine eigene Internet-Abteilung unterhalten – oder eine, die den Stichtag vom 25. Mai 2018 verschlafen hat.

Nicht ganz so wild treibt es ein Anwalt aus Augsburg, der sich auf die Abmahnung nicht vorhandener oder unzureichender Datenschutzerklärungen spezialisiert hat. Hier orientieren sich die Abmahnbeträge an einem willkürlich festgelegten Streitwert von 6.500 Euro und schlagen mit etwas über 700 Euro zu Buche – in der Summe lohnt sich das für den Herrn Anwalt natürlich allemal.

Betroffene sollten sich jedoch auch angesichts der vergleichsweise geringen Summe nicht voreilig ins Bockshorn jagen lassen – ob die Zahlungsaufforderung trotz aller Drohgebärden vor Gericht auch Bestand hätte, ist mehr als zweifelhaft.

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Was ist also zu tun? Eine akkurate Datenschutzerklärung wäre ein erster, recht leicht umzusetzender Schritt. Zum Beispiel bietet die Rechtsanwaltskanzlei Schwenke unter https://datenschutz-generator.de/ einen halbwegs einfach zu bedienenden Generator für eine individualisierte Datenschutzerklärung an, den Privatleute und kleine Gewerbebetriebe sogar kostenlos nutzen können.

Die Umsetzung eines Kontaktformulars oder der gesamten Webpräsenz in das SSL-verschlüsselte https://-Format ist schon etwas komplizierter und gehört in die Hände eines Fachmanns. Aber für den Anfang genügt es, das Kontaktformular abzuschalten und als Alternative lediglich die Kontakt-Mailadresse anzugeben.

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