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Laden in der Tiefgarage 14. Januar 2020

Rechtsanspruch auf Wallbox geplant

Trotz Förderung und Werbung lag der Anteil an E-Autos im Dezember bei nur 1,8% aller Neuzulassungen. Ein Rechtsanspruch auf Wallboxen soll den Absatz stärken.

Nicht nur E-Autos, sondern auch Plug-in-Hybride benötigen Strom
Nicht nur E-Autos, sondern auch Plug-in-Hybride benötigen Strom

Die Errichtung von E-Auto-Ladestationen in Mehrfamilienhäusern soll einfacher werden. Das sieht nach Informationen des Verbands der Immobilienverwalter (VDIV) ein vom Justizministerium nun vorgelegter Referentenentwurf zur Novellierung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vor. Demnach sollen bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barriere -Reduzierung sowie zum Einbruchsschutz nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen. Stattdessen soll jeder Eigentümer grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf haben und die damit verbundenen Kosten selbst tragen. Diese belaufen sich auf die Kosten der Wallbox selbst, der Installation sowie des Rückbaus, sollte das Miet- oder Eigentumsverhältnis aufgegeben werden. Je nach baulicher Möglichkeiten wird die Wallbox mit dem wohnungseigenen Zähler verbunden, ist dies nicht ohne weiteres möglich, muss ein weiterer, eichkonformer Stromzähler für die Wallbox installiert werden. Entscheiden sich gleich mehrere Mieter/Eigentümer für eine Wallbox, kann ein Lastmanagement notwendig werden, um Spitzenbelastungen zu vermeiden.

Bislang ist beispielsweise der Anschluss einer Wallbox in gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen meist nur bei Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich. Schon eine Gegenstimme kann die Installation verhindern. Der Gesetzentwurf muss noch final abgestimmt und vom Bundestag verabschiedet werden. Der VDIV hofft, dass ein entsprechendes Gesetz noch 2020 in Kraft tritt.

Holger Holzer/SP-X

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