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Teilehandel 4. April 2024

Der Streit um den Designschutz geht weiter

Seit Anfang 2023 beobachtet der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) vermehrt Abmahnungen und Klageeinreichungen von Daimler Truck gegen GVA-Mitglieder. Im Fokus stehen Händler, die eine bestimmte Lkw-Rückleuchte verkaufen. Jetzt hat der Verband juristische Schritte eingeleitet.

Kleine Rückleuchte,  großer Ärger. Daimler Truck beruft sich trotz Reparaturklausel auf den Designschutz und geht juristisch gegen Nfz-Teilehändler vor. Das Symbolbild zeigt die Rückleuchte des neuen Actros L.  
Kleine Rückleuchte,  großer Ärger. Daimler Truck beruft sich trotz Reparaturklausel auf den Designschutz und geht juristisch gegen Nfz-Teilehändler vor. Das Symbolbild zeigt die Rückleuchte des neuen Actros L.  

Mit der Überarbeitung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs hat der Deutsche Bundestag nach langen Diskussionen vor vier Jahren die sogenannte Reparaturklausel für sichtbare Kfz-Ersatzteile eingeführt. Die Regelung nimmt seither Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten im Ersatzteilbereich prinzipiell vom Designschutz aus. Doch was gut gemeint war, muss in der Praxis nicht zwangsläufig gut funktionieren. Davon abgesehen, dass die Klausel einen großzügigen Bestandsschutz für bereits eingetragene Designs bietet, finden Fahrzeughersteller offensichtlich auch noch andere Mittel und Wege, den freien Wettbewerb bei von außen sichtbaren Ersatzteilen zu unterwandern. Darauf weist der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) hin.

Schwierigkeiten gibt es demnach aktuell vor allem mit Daimler Truck. Der Nutzfahrzeughersteller geht seit Anfang 2023 immer wieder juristisch gegen Ersatzteilhändler vor, die eine bestimmte Lkw-Rückleuchte verkaufen. Daimler Truck beruft sich bei den Abmahnungen und Klageeinreichungen darauf,  dass die Gestaltung dieser Rückleuchte durch internationale Designeintragungen geschützt sei, auf die die Reparaturklausel im deutschen Designgesetz keine Anwendung finde. Konkret angeführt werden die internationalen Designregistrierungen DM/078 177 Muster 1 und 2, die auch für die Bundesrepublik Deutschland gelten würden.

Abbildungen nicht korrekt

Nach Ansicht des GVA könnten die Eintragungen der Designs durch den Fahrzeughersteller jedoch nichtig sein, da sie sich unterscheidende Abbildungen der Rückleuchte enthalten würden. „Die Kontraste und Schattierungen werden von Abbildung zu Abbildung widersprüchlich dargestellt. Dem Register muss jedoch klar zu entnehmen sein, was geschützt sein soll. Es sprechen gute Argumente dafür, dass diese Voraussetzung für den Designschutz nicht erfüllt ist“, erklärt GVA-Geschäftsführer Dirk Scharmer. Die Interessensvertretung des freien Teilehandels hat daher mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte der Kanzlei Osborne Clarke Anträge zur Feststellung der Unwirksamkeit der Eintragungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt.

So müsse sich keines der GVA-Mitgliedsunternehmen exponieren und ggfs. Vergeltungsmaßnahmen durch den Hersteller befürchten. Dirk Scharmer: „Alle Unternehmen, die bereits von Daimler Truck abgemahnt oder verklagt wurden, können auf die laufenden Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt verweisen. In den jeweiligen Gerichtsverfahren können Anträge auf Aussetzung des Verfahrens bis zur behördlichen Klärung der Unwirksamkeitsanträge gestellt werden.“ Der GVA empfiehlt, etwaige Abmahnungen sorgfältig zu prüfen und nicht vorschnell eingeforderte Unterlassungserklärungen abzugeben.

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