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Freier Teilehandel 20. September 2019

Autohersteller siegt vor Gericht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Autohersteller sind nicht verpflichtet, freien Ersatzteilhändlern umfassende Informationen zur Weiterverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

Justizia hält die Waage hoch
Justizia hält die Waage hoch

Der Gesamt-Verband Autoteilehandel (GVA) ist mit seiner Grundsatzklage gegen den südkoreanischen Autohersteller Kia gescheitert. In seiner Klage hatte der Verband argumentiert, dass Kia – durchaus stellvertretend für alle Autohersteller – mit der Zurückhaltung von Fahrzeuginformationen den freien Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt behindere. Dies sei außerdem zum Nachteil der Kunden, die für Reparaturen und Ersatzteile überhöhte Preise bezahlen müssten.

Regelungslücke?

Der EuGH befand jedoch, dass eine „Diskriminierung“ unabhängiger Werkstätten und Ersatzteilhändler gegenüber Vertragswerkstätten und Vertragshändlern nicht vorliege. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob der Autohersteller mehr tun müsse, als den freien Marktteilnehmern einen reinen Lesezugriff auf seine relevanten Daten zu gestatten. Dies lehnte das Gericht ab: „… die einzige Pflicht, die dem Hersteller von dieser Bestimmung auferlegt wird, (ist) die Erstellung einer Datenbank. Die Art und Weise, in der die unabhängigen Marktteilnehmer von den Informationen in einer solchen Datenbank Kenntnis erlangen können, d. h. die Frage, ob sie nur über einen bloßen Lesezugriff auf diese Informationen verfügen oder ob sie darüber in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verfügen können, ist … somit nicht geregelt.“

Keine rechtliche Handhabe

Für den Teilehandel ist es jedoch von enormer Wichtigkeit, die komplexen elektronischen Daten auch weiterverarbeiten zu dürfen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Dies erkannten zwar auch die Richter in Luxemburg, aber sie sahen in den geltenden Vorschriften keine Verpflichtung der Autohersteller, neben der Pflicht zur Standardisierung der Daten im OASIS-Format mehr als einen uneingeschränkten Lesezugriff darauf einzuräumen. (EuGH, Rechtssache C-527/18)

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Erste Reaktion: Enttäuschung

Der GVA zeigte sich in einer ersten Reaktion auf das Urteil enttäuscht: „Der GVA bedauert, dass seine Auslegung der „Euro 5/6“-Verordnung bezüglich der Bereitstellung von Wartungs- und Reparaturinformationen für unabhängige Marktteilnehmer offenbar nicht vom Europäischen Gerichtshof geteilt wird. Ein positives Urteil wie es vorinstanzlich das Landgericht Frankfurt in der Sache gefällt hatte, hätte den Wettbewerb im Kfz-Ersatzteilmarkt im Interesse der Verbraucher gestärkt. Wir werden das Urteil noch genauer analysieren“, äußerte sich GVA-Präsident Hartmut Röhl.

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