Wie das Bundesverfassungsgericht vergangene Woche in seinem Urteil erklärte, stellt der für Vermietfahrzeuge zu entrichtende Beitrag bei Autovermietungen oder Autohäusern keine ungleiche Belastung im Vergleich zu anderen Unternehmen dar. Laut ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert lässt der Urteilsspruch aber Raum für die Regelgung bei Vorführwagen: „So wie es derzeit aussieht, ist mit dieser Entscheidung argumentativ der Verfassungsbeschwerde eines Stuttgarter Autohauses noch nicht der Boden entzogen.“ Dieses wehrt sich gegen den Rundfunkbeitrag für Vorführwagen. Der ZDK misst dem Thema eine hohe Bedeutung zu.
„Wir sind davon überzeugt, dass Vorführwagen als Handelsware zu gelten haben und dafür kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist“, so Dilchert. Durch die seit 2013 gültige Neuregelung der Rundfunkbeiträge werden Kfz-Betriebe nach seiner Ansicht über Gebühr belastet, da auch für Vorführwagen Beiträge entrichtet werden müssen. Für das klagende Autohaus ergaben sich nach Angabe des ZDK Beitragssteigerungen von rund 250 Prozent. (jg)