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Kunden nutzen den Abholservice gerne. Fr sie ist diese Leistung sehr bequem. Werksttten mssen dabei aber aufpassen.

Recht und Finanzen

Vorsicht beim Abholen

Bring- und Abholservices gehören bei vielen Werkstätten dazu. Dabei können Betriebe aber schnell in eine juristische Falle tappen.

Wenn der Stammkunde anruft, dann kann man schlecht Nein sagen. „Ich schaffe es morgen nicht den Wagen vorbei zu bringen, könnt ihr den bei mir abholen?“, wird dann oft am Telefon gefragt. Klar geht das. Für viele Werkstätten sind solche Services eine Selbstverständlichkeit geworden. Der Kunde hat es bequem, er spart sich den Weg zur Werkstatt. Flugs wird dem Mitarbeiter Wagen und Schlüssel übergeben und schon hat man Zeit für die wirklich wichtigen Dinge im Leben.

Wer hier als Werkstattbetreiber nicht aufpasst, für den wird es bei diesem Abhol-Service schnell teuer. Denn meist wird dabei vergessen, dem Kunden einen Werkstattauftrag unterschreiben zu lassen und ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuhändigen. Für die Vereinbarung der AGB ist es zwingend erforderlich, dass der Auftrag unterschrieben wird und der Kunde die AGB kennt. „Wir sind ja hier auf dem Dorf, da macht man sowas nicht“, oder: „Wir kennen uns schon so lange, da hab ich darauf verzichtet“, hört Rechtsanwältin Karen Buck öfter.

Die Expertin der Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück (IDK) weiß aber, dass Werkstattbetreiber sich nicht auf die Freundlichkeit ihrer Kunden verlassen sollten. Denn sonst würden nicht so viele Fälle bei ihr auf dem Schreibtisch landen. „Die AGB haben viele Vorteile für den Unternehmer. Unter anderem reduziert sich die Haftung für Sachmängel auf ein Jahr, statt gesetzlich vorgeschriebene zwei Jahre“, erklärt Buck.
Zudem sichert sich der Betrieb ein erweitertes Pfandrecht. Hat zum Beispiel ein Flottenkunde seine Rechnungen aus der Vergangenheit noch nicht bezahlt, dann steht der Werkstatt zu, den Wagen so lange als Pfand zu nehmen, bis der Säumige seine Schuld begleicht. „Aber nur, wenn er eine unbestrittene Forderung oder einen rechtskräftigen Titel besitzt“, so die Expertin.

Anwältin Buck ist es wichtig zu betonen, dass es nicht „die AGB“ gibt, sondern mehrere. Im Fall von Autohäusern mit angebundener Werkstatt sind das Neuwagen-, Gebrauchtwagen- und Kfz-Reparatur-AGB. Für Teile-Händler gibt es noch separate Teile-Verkaufsbedingungen. „Es ist wichtig, dass dem Kunden die richtigen Bedingungen vorgelegt werden“, so die Expertin.

Die AGB sollten im Betrieb am besten dort aufgehängt werden, wo die Reparaturaufträge unterschrieben werden. Wenn ein Betrieb einen Nachttresor hat, in dem die Kunden ihre Schlüssel außerhalb der Geschäftszeiten deponieren können, so sollten auch dort die AGB gut sichtbar und beleuchtet angebracht sein.
Wichtig ist auch, dass stets die aktuellen Geschäftsbedingungen verwendet werden. „Viele Betriebe bestellen sich einen riesigen Stapel mit AGB und verwenden diese dann über Jahre. Das sollten Unternehmer vermeiden. Die Rechtssprechung und die Gesetze ändern sich häufig“, mahnt Buck.
Werden alle Punkte beachtet, dann steht der guten Serviceleistung nichts mehr im Weg. Schließlich wollen sich Unternehmen ja mit ihrem Kerngeschäft befassen und nicht mit Rechtsstreitigkeiten. (ah)

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Recht und Finanzen

Vorsicht beim Abschleppen

Kunden mögen es bequem. Deshalb sind Abholservices auch bei Werkstätten eine beliebte
Zusatzleistung. Wer dabei aber nicht aufpasst, der muss im Zweifel zahlen oder länger haften.

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