Auf einen Blick:
- Schnuppertage sind ein übliches Verfahren, um Bewerber besser kennenzulernen.
- Das Bundessozialgericht urteilte jetzt, dass bei Probearbeitstagen ein gesetzlicher Unfallschutz besteht.
- Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sollten schriftlich festlegen, dass der Bewerber keine Aufgaben selbstständig erledigt und keinen Anspruch auf Bezahlung hat.
- Im Zweifelsfall entscheidet laut Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) die Praxis: Wie wurde am Probetag tatsächlich gearbeitet?
Probearbeitstage sind für Betriebe ein übliches Verfahren, um zu prüfen, wie ein Bewerber arbeitet und ob er ins Team passt. Doch nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes sind viele Arbeitgeber verunsichert. Die Erfurter Richter entschieden nämlich, dass ein Bewerber, der in einem Entsorgungsunternehmen einen solchen Probearbeitstag leistete und sich dabei verletzte, gesetzlich unfallversichert ist.
Die Richter stellten zwar fest, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Der Bewerber sei nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmens eingegliedert gewesen. Aber: Der Bewerber habe eine dem Entsorgungsunternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Und damit sei der Mann als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.
So können sich Arbeitgeber rechtlich absichern
Wie kann sich ein Arbeitgeber nun rechtlich absichern? Denn – so warnt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) – der Betrieb müsse mit Regressforderungen der BG rechnen, wenn sich herausstellt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß gemeldet war.
Die BGN stellt allerdings ebenfalls klar, dass es Möglichkeiten gibt, Bewerber in den Betrieb hineinschnuppern zu lassen, ohne, dass der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkommt.
Zwei Arbeitsverhältnisse sind laut BGN zu unterscheiden:
- Die Probearbeit. Sie ist meldepflichtig in der Sozialversicherung und gesetzlich unfallversichert. Bei der Probearbeit übernimmt der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten, so die BGN.
- Das Einfühlungsverhältnis. Das Einfühlungsverhältnis ist weder meldepflichtig noch versichert. Der Bewerber bekommt keine betrieblichen Arbeiten zugewiesen, die er allein und selbstständig erledigt. Die Arbeitsleistung ist rein freiwillig, es müssen keine bestimmten Arbeitszeiten eingehalten werden. Einen Anspruch auf Bezahlung gibt es ebenfalls nicht.
Entscheidend ist, was in der Praxis passiert
Die BGN rät, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Hierbei sollte der Zeitraum des Einfühlungsverhältnisses eindeutig festgelegt sein. Außerdem sollte sie den Passus enthalten, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und auch kein Lohnanspruch.
Im Streitfall entscheidend sei aber, dass sich alle an das in der Vereinbarung Festgeschriebene halten, also was tatsächlich getan wird und was nicht, warnt die BGN. Das gelte auch, wenn der Bewerber im Betrieb einen Unfall hat. Stellt sich heraus, dass er nicht nur geschnuppert, sondern auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist er gesetzlich unfallversichert. (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2U 1/18 R)
Katharina Wolf