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Betriebsübergabe Teil 1: Schenkung

So klappt es mit der Übergabe

Die Frage, ob und wie der Betrieb in die nächste Generation übergehen soll, betrifft irgendwann jeden Unternehmer. Es stellen sich diverse formale Fragen, aber auch die emotionalen Aspekte einer Übergabe innerhalb der Familie dürfen nicht unterschätzt werden.

Firmeninhaber verbringen einen erheblichen Teil ihres Lebens im Betrieb. Über viel Jahre hinweg hat man „das Heft in der Hand“. Und dies soll irgendwann vorbei sein? Für viele ein schwerer Gedanke. Die gute Nachricht ist: das muss es nicht! Die Möglichkeiten eines Betriebsübergangs in die nächste Generation sind vielfältig, bedürfen aber einer gewissen Vorbereitungszeit, einer nicht zu unterschätzenden Geduld auf beiden Seiten und einer guten Kommunikation gegenüber den Kunden.

Den Nachfolger im eigenen Familienkreis zu finden ist wohl die schönste Art, einen Betrieb für die Zukunft aufzustellen. Im besten Fall hat der Sohn oder die Tochter eine gute Ausbildung absolviert und bereits einige Jahre im Betrieb verbracht. Nach dem Übergang bleibt der Rückhalt der Familie vorhanden und das Knowhow des alten Firmeninhabers ist nicht fern. Für Kunden bedeutet ein Betriebsübergang in die nächste Familiengeneration oft, dass sich in der Art der Führung ein wenig ändert. Eine grundlegende Umorientierung bleibt aber meist aus. Die nachfolgenden Punkte geben einen kurzen Überblick über die verschiedenen Aspekte der Betriebsnachfolge.

Erbfolge von Todes wegen

Es ist kein guter Rat, die Betriebsübergabe auf die lange Bank zu schieben. Denn eine Übergabe durch den Tod des Betriebsinhabers geht nur selten geordnet vonstatten. Gibt es mehrere Erben, muss man sich mit den Folgen der Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Oft sind sich die Erben untereinander uneins, es stehen Abfindungszahlungen im Raum oder die Unternehmenskultur passt nicht zu den Erben. Nicht zu unterschätzen ist zudem die gegebenenfalls  anfallende Erbschaftssteuer. Ob der Betrieb eine solche Situation überlebt ist fraglich.

Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung

Ratsamer ist die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung. Dadurch lassen sich nicht nur steuerliche Vorteile erzeugen, sondern auch Probleme für den Nachfolger vermeiden. Für einen Betriebsübergang sollte man aber mindestens ein bis zwei Jahre einplanen. Nicht außer Acht gelassen werden darf bei der Planung der Aufbau einer Struktur für die Zukunft. Abläufe lassen sich nicht von heute auf morgen ändern. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Absicherung des Schenkers. Bei einer lebzeitigen Übertragung stellt sich die Frage, wie die Versorgung nach Übergabe des Unternehmens erfolgen soll, wenn die regelmäßigen Einnahmen aus dem Betrieb wegfallen. Die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind hier vielfältig und bedürfen einer Beratung durch einen Experten. Denn nur in seltenen Fällen benötigt der Schenker keine weiteren Einnahmen.

Eine Möglichkeit ist die Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt. Die Firmenanteile gehen dann auf den Nachfolger über, die Erträge können aber ganz oder teilweise beim Schenker verbleiben. Auch für die Ausübung von Stimmrechten kann der Nießbrauch einen Vorteil darstellen. Das Zivilrecht bietet die Möglichkeit, dem Schenker seine Rechte bzw. Stimme zu belassen oder auch nur für bestimmte Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Dieses Vorgehen hat noch einen weiteren Vorteil: Die schenkungssteuerlichen Freibeträge (bei Kindern EUR 400.000) und auch die Zehnjahresfrist lassen sich präzise berechnen. Eine sorgfältige Gestaltung kann das Problem der Betriebsaufspaltung vermeiden.

Wichtig ist es aber auch, die unterschiedlichen Möglichkeiten der Rückforderung einer Schenkung zu kennen. Typische Gründe sind grober Undank des Beschenkten, Insolvenz des Beschenkten, Tod des Beschenkten, Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenkten, Verarmung des Schenkers sowie die steuerliche Festsetzungen der Anteile.

Gestaltungsformen

Einen Betrieb „einfach“ zu übergeben ist ein Wunschtraum. Im ersten Schritt sollte man mit Hilfe des Steuerberaters die steuerliche Situation genau beleuchten. Ist dieser Zustand erfasst, sollte man sich Gedanken über die Art des Übergangs machen. Wann möchte man ausscheiden, wie und zu welchen Konditionen? Dabei spielt es eine Rolle, welche Gesellschaftsform das Unternehmen trägt. Handelt es sich um eine GmbH, können einzelne Anteile oder auch die gesamten Anteile auf den Nachfolger übertragen werden. Ähnliches gilt für die KG. Hier sind die Unterschiede zwischen Komplementär und Kommanditisten zu beachten.

KG-Anteile können formfrei übertragen werden. Wichtig ist aber eine Eintragung des Rechtsfolgevermerkes im Handelsregister. Dieser ist notwendig, um eine Doppelhaftung zu vermeiden und dient zudem der Bekanntmachung gegenüber Dritten. Dem liegt die Vermutung zu Grunde, dass im „Normalfall“ die doppelte Haftsumme in der KG zur Verfügung steht – also die des ausscheidenden und die des eintretenden Gesellschafters). Bei der Sonderrechtsnachfolge ist dies aber gerade nicht der Fall und die Haftsumme des Altgesellschafters bzw. Schenkers bleibt bestehen. Der Beschenkte tätigt keine Einlage, sondern übernimmt die Bestehende. Letzteres sollte in der Anmeldung zum Handelsregister ausdrücklich klargestellt werden.

Vorgenanntes gilt nicht für die Übertragung von GmbH-Anteilen, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen. Den strengen Formerfordernissen stehen erhebliche Haftungsprivilegien gegenüber. Eine GmbH haftet mit ihrem Aktivvermögen. Nur selten besteht eine Haftung der Gesellschafter, so dass sich die Haftung im Regelfall auf die Gesellschaft selbst beschränkt. Bei der GmbH ist bereits bei ihrer Gründung ratsam, die Übertragung von Anteilen im Gesellschaftsvertrag (was auch für alle anderen Gesellschaftsformen gilt) zu regeln, damit Anteile den Familienkreis nicht verlassen. Andernfalls ist die Übertragbarkeit nicht eingeschränkt. Eine Eintragung der Sonderrechtsnachfolge ist hier nicht möglich.

Bei der Wahl Übertragungsform ist es wichtig, die Wünsche aller Beteiligten zu berücksichtigen. Nicht selten entsteht der Streit erst nach der Übertragung, wenn der Nachfolger das Unternehmen nach seinen Vorstellungen fortführt. Ein inhabergeführtes Unternehmen zu übergeben hört mit der Übertragung der Anteile nicht auf. Es ist daher ratsam, sich sowohl rechtliche als auch steuerliche Hilfe zu suchen. Andernfalls drohen diverse Fallstricke, die das Unternehmen gefährden können. Der wichtigste Rat bleibt jedoch: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, Ihr Unternehmen in die nächste Generation zu übergeben.

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