Ab sofort stehen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Antragsformulare für die Azubi-Prämie zum Download bereit. Mit der Förderung von insgesamt 500 Millionen Euro will die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, die trotz wirtschaftlicher Probleme in der Corona-Krise
- Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie: 2.000 Euro pro Vertrag),
- zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus:3.000 Euro pro Vertrag),
- Lehrlinge aus wegen Corona-Einbußen insolventen Betrieben übernehmen (Übernahmeprämie),
- oder Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung).
Zur Antragstellung dürfen nur von der BA bereitgestellte Formulare verwendet werden. Zudem wird jeder Vertrag nur einmal gefördert – die Prämien können nicht kombiniert werden. Zuständig für die Bearbeitung sind die regionalen Arbeitsagenturen.
Für alle Anträge gilt: Die Antragsteller müssen von der zuständigen Handwerkskammer die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse per Formular bestätigen lassen. Außerdem müssen sie eine so genannte De-minimis-Erklärung ausfüllen. Darin geben sie Auskunft, ob sie weitere Beihilfen bekommen, die unter die De-minis-Regelung fallen. Der Grund: Die zulässige Höchstfördersumme von in der Regel 200.000 Euro in drei Steuerjahren pro Betrieb darf nicht überschritten werden. Auch wer keine anderen Beihilfen bekommt, muss diese Erklärung abgeben.
So geht’s: Antrag für Azubi-Prämie und Azubi-Prämie plus
Die Azubi-Prämien können Betriebe bekommen, die trotz erheblicher Corona-Einbußen neue Ausbildungsverträge abschließen. Maßgeblich ist der Ausbildungsbeginn, der zwischen dem 1. August 2020 und 15. Februar 2021 liegen muss. Die Prämie gibt es auch für Teilzeit-Ausbildungsplätze.
Als wirtschaftliche Kriterien gelten:
- Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet. Hier muss die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes als Nachweis beigefügt werden.
- Oder der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum. Hier reicht eine Selbstauskunft im Antrag.
Im Antrag auf die Azubi-Prämie müssen zudem die Namen und Ausbildungsberufe der Lehrlinge sowie das Ende der Probezeit angegeben werden. Außerdem müssen die Betriebe aufführen, wie viele Ausbildungsverträge sie in den vergangenen drei Jahren jeweils abgeschlossen haben. Diese Angaben müssen per Formular von der zuständigen Kammer betätigt werden.
Wichtig: Die Azubi-Prämie und Azubi-Prämie plus stehen unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Nach dem Bestehen der Probezeit muss der Betrieb einen entsprechenden Nachweis einreichen, um die bewilligte Leistung zu bekommen. Das Formular wird die BA noch bereitstellen.
So geht’s: Antrag auf Übernahmeprämie
Übernimmt Ihr Unternehmen Auszubildende aus einem Betrieb, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine einmalig einen Antrag auf Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro stellen. Sie müssen die Azubis für die Dauer der restlichen Ausbildung beschäftigen und die Übernahme muss vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Als übernehmender Betrieb benötigen Sie für den Antrag
- eine Bescheinigung vom Insolvenzverwalter des insolventen Unternehmens, aus der hervorgeht, dass die Insolvenz aufgrund der Corona-Krise erfolgte und
- die Bestätigung der Kammer über die Ausbildungsverträge.
Außerdem müssen Sie Name und Ausbildungsberuf sowie den Ausbildungsbeginn und das Ende der Probezeit im Antrag eintragen.
So geht’s: Antrag auf einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Sie haben während der Corona-Krise Kurzarbeit im Betrieb, aber Ihre Auszubildenden davon ausgenommen? Dann können Sie einen Zuschuss von 75 Prozent zur Ausbildungsvergütung für jeden Monat erhalten, in dem Ihr Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat. Voraussetzung ist, dass auch die Ausbilder außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts nicht in Kurzarbeit sind.
Wichtig: Wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige auf Fortsetzung der Berufsausbildung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen oder unverzüglich nachgeholt werden. Diese Anzeige muss erfolgen, bevor Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen.
Der Antrag auf den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung muss dann rückwirkend für den Vormonat gestellt werden. Dazu müssen Sie beim Erstantrag die Höhe der Ausbildungsvergütung sowie die Höhe des Arbeitsgeberanteils an den Sozialversichrungen nachweisen und die Ausbildungsverhältnisse von der Kammer per Formular bestätigen lassen. Bei den Folgeanträgen entfällt dies, wenn sich an der Höhe der Beträge nicht geändert hat. Der Dezember 2020 ist derzeit letzte Monat, für den eine Förderung möglich ist.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Azubi-Prämie
Die BA weist ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Azubi-Prämien und die weiteren Zuschüsse gibt. Die Agentur für Arbeit entscheide über die Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Antragsunterlagen.
Kritik vom ZDH: Zu bürokratisch und wenig digital
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (ZDH) lobte zwar den Grundsatzgedanken der Förderung, äußerte jedoch Kritik an der Umsetzung. Förderberechtigte Handwerksunternehmen wie auch die Handwerkskammern würden bei der Ausbildungsprämie und den weiteren Instrumenten mit komplexen und nur schwer nachvollziehbaren Antragsverfahren belastet. „Hier hätten wir uns eine schlankere und auch stärker digital gestützte Umsetzung gewünscht“, so Schwannecke.
Katharina Wolf