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Foto: Dietmar Gust / TÜV Rheinland

LED-Nachrüstung

Nicht auf falsche Lichtquelle setzen

TÜV Rheinland warnt: Nur LED-Leuchten mit Bauartgenehmigung verbauen: Andernfalls erstrahlen zwar die Scheinwerfer, die Betriebserlaubnis erlischt jedoch und Halter gucken in die Röhre.

LED-Leuchten erfreuen sich hoher Beliebtheit. Es gibt mittlerweile zahlreiche Nachrüstprodukte auf dem Ersatzteilmarkt. Doch nicht alle lassen sich in die Gewinde schrauben – geschweige denn dürfen Kfz-Servicebetriebe oder Hobby-Schrauber das reichhaltige Produktangebot verbauen: „Alte Lampe raus aus dem Gewinde, neue LED-Lichtquelle rein – so einfach funktioniert das bei Fahrzeugen nicht“, stellt Fabian Stahl, Leiter des Lichtlabors von TÜV Rheinland in Berlin, klar.

Es ist dem Experten zufolge nämlich so: Scheinwerfer und Heckleuchten gehören zu den „lichttechnischen Einrichtungen“. In diesem Kontext hängen Scheinwerfer und integrierte Lampen zusammen. Wie TÜV Rheinland in einer aktuellen Meldung hinweist, muss beim Austausch eines defekten Leuchtmittels die zum Scheinwerfer passende Nachrüstlösung berücksichtigt werden – schließlich greift hierbei die sogenannte „Bauartgenehmigung“. „Die Hersteller stimmen bei einem Scheinwerfer die Linsen und Reflektoren exakt auf die Lichtquelle ab. So stellen sie sicher, dass das Licht genau dort auf der Straße ankommt, wo es ankommen soll“, so Fabian Stahl.

Verboten ist also der Austausch der bisher verwendeten Glühlampen durch eine Lichtquelle, die hierfür keine Bauartgenehmigung aufweist. In letzter Zeit hatten Osram (Night Breaker LED H7) und Philips (Ultinon Pro 6000 H7-LED) daher legale Nachrüstlampen präsentiert (wir berichteten). Nur mit vom KBA abgesegneten Leuchten sind Schweinwerfer-technisch aufgewertete Fahrzeuge weiterhin mit gültiger Betriebserlaubnis unterwegs.

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Bei der Prüfung ihrer Produkte bauen Leuchtquellenhersteller auch auf Prüforganisationen wie TÜV Süd oder TÜV Rheinland. „Wer sein Fahrzeug nachträglich mit LED-Lichtquellen ausstatten möchte, muss also darauf achten, dass die Lichtquelle für den Scheinwerfertyp in Kombination mit dem eigenen Fahrzeugmodell zugelassen sind – der Blick aufs Detail ist entscheidend“, sagt Stahl. Hinzu komme, dass sich zwar bestimmte Änderungen an Fahrzeugen etwa in Verbindung mit Tuning durch sogenannte Einzelabnahmen eintragen lassen – nicht jedoch Änderungen an den lichttechnischen Einrichtungen. „Der einzige Weg zur Nachrüstung von LED-Lichtquellen ist tatsächlich der Kauf entsprechend zugelassener Austauschlichtquellen – falls es ein entsprechendes Angebot für das eigene Fahrzeugmodell gibt“, sagt Lichtexperte Stahl.

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