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Corona-Krise

So zahlt der Bund die Corona-Zuschüsse für Betriebe aus

Der Weg ist frei für die Corona-Soforthilfe des Bundes: Die Zuschüsse für Betriebe in Höhe von 9.000 und 15.000 Euro zahlen die Länder aus. Fest steht auch, wie die Zuschüsse versteuert werden.

Auf einen Blick:

  • Von der Corona-Krise betroffene Betriebe sollen zeitnah die beschlossenen Zuschüsse des Bundes bei den zuständigen Behörden Bundesländer beantragen können. Eine Liste der Antragsstellen liegt jetzt vor.
  • Nachweise sind nicht nötig, es genügt die Erklärung der Betroffenen, dass sie durch Corona wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.
  • Allerdings sind die Zuschüsse steuerpflichtig. Fällig wird die Steuer aber nur, wenn ein Betrieb das Jahr 2020 mit einem Gewinn abschließt, zum dann feststehenden individuellen Steuersatz.

Am Wochenende haben sich Bund und Länder auf die Umsetzung der Zuschüsse des Bundes für von der Corona-Krise betroffene Betriebe geeinigt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kann die Antragstellung und Auszahlung zeitnah beginnen.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Corona-Soforthilfe gibt es für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Allerdings dürfen sich Antragsteller nicht schon am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch sind die Corona-Zuschüsse?

Solo-Selbständige und Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen.

Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate beantragen.

Können verschiedene Förderprogramme kombiniert werden?

Die Kombination der Corona-Soforthilfe mit anderen Corona-Hilfsmaßnahmen sei „grundsätzlich möglich“. Eine Überkompensation sei aber zurückzuzahlen.

Sind die Zuschüsse steuerpflichtig?

Der Zuschuss des Bundes ist laut Bundesfinanzministerium zu versteuern. Bei den Steuervorauszahlungen für 2020 sei er jedoch nicht zu berücksichtigen. Steuern würden also erst mit der Steuererklärung für 2020 fällig – und das auch nur, falls ein Betrieb im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet, zum dann feststehenden individuellen Steuersatz.

Welche Nachweise sind zu erbringen?

Es genügt laut Bundefinanzministerium, wenn der Antragsteller versichert, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

Was ist beim Antrag zu beachten?

Anträge können nach Angaben des Ministeriums in Kürze elektronisch bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden.

Das Soforthilfe-Programm verzichte „bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten“. Die Angaben zum Antrag müssten jedoch richtig sein: Falsche Angaben könnten als Subventionsbetrug gewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Umsetzung und Auszahlung der Corona-Hilfen haben die Bundesländer übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier als Download.

Jörg Wiebking

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