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Foto: Brouwer/GT
Einzelabnahmen wie hier bei einem Aston Martin Vantage erfordern anerkannte Vermessungstechniken.

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GTÜ macht „Vollgutachten“

Am 22. März 2019 trat die Gesetzesänderung in Kraft: Nun dürfen auch Technische Dienste "Vollgutachten" und „Einzelabnahmen“, wie sie im Volksmund genannt werden, für Gesamtfahrzeuge erteilen. Die GTÜ nutzte das umgehend.

Gleich am Tag des Inkrafttretens haben zwei GTÜ-Partner die ersten Genehmigungsgutachten erstellt. Der Fall des Monopols schafft die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Überwachungsinstitutionen und ermöglicht Kunden eine freie Wahl des Dienstleisters.

Die Auflastung eines Wohnmobils Hymer S 900 (Baujahr 2016), die Wiederzulassung eines Tabbert Kornett 310 E (Baujahr 1970) und die Ausstattung eines Aston Martin V8 Vantage (2017) mit einer besonderen Rad-/Reifenkombination: Das sind Fahrzeugbeispiele für die ersten Gutachten der GTÜ nach der Marktöffnung. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. März 2019 trat die Änderung einen Tag später in Kraft.

"Die Neuerung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für die GTÜ als Full-Service-Dienstleister", freut sich Robert Köstler, Geschäftsführer der GTÜ. "Wir haben uns mit viel Energie für die Marktöffnung eingesetzt und freuen uns, dass die im Volksmund als ‚Vollgutachten' und ‚Einzelabnahmen' bezeichneten Gutachten nun auch von unseren mehr als 200 Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes durchgeführt werden dürfen."

Zwei GTÜ-Partner, die SV Brouwer Homologation GmbH in Bad Salzuflen/Kirchlengern und die Schorer + Wolf GbR in Kempten, haben bereits am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung Fahrzeuggutachten erstellt. "Für uns war das Erstellen der ersten Gutachten größter Ansporn und Ehrensache zugleich, denn wir freuen uns sehr darüber, dass wir unseren Kunden diesen erweiterten Service nun anbieten können", erläutert Bastian Brouwer, Geschäftsführer der SV Brouwer Homologation GmbH. Und Oliver Vogel von Schorer + Wolf ist ebenso zufrieden: "Mit dieser Dienstleistung ist unser Portfolio nun um einen weiteren wichtigen Punkt ergänzt. Denn wir verstehen uns als Full-Service-Anbieter rund um Gutachten, um unseren Kunden einen umfassenden Service zu bieten."

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO etwa bei einer Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren (wie beim Beispiel Tabbert Kornett 310 E), bei Auflastungen (Hymer S 900, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO) oder bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Teile, die zwar grundsätzlich für den Fahrzeuganbau zugelassen, aber nicht für bestimmte Typen genehmigt sind (Aston Martin V8 Vantage, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO). Auch die Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, etwa aus den USA, oder die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung erfordern eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

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