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Foto: Renault

E-Mobilität

Förderung jetzt auch für gebrauchte Stromer

Die staatliche Förderprämie galt bisher nur für neue E-Fahrzeuge. Das hat sich jetzt geändert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt nun auch den Kauf junger Elektro-Gebrauchtwagen. Die DAT erstellt das dafür notwendige Gutachten. 

Wie die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) vermeldet, sind der Kauf und das Leasing gebrauchter Elektrofahrzeuge auf Betreiben des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) nachträglich in das Förderprogramm des Bundes aufgenommen worden. Damit können auch junge Gebrauchte, Vorführwagen des Handels oder junge ehemalige Mietwagen, für die noch keine staatliche Förderung beantragt wurde, gefördert werden.

Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden: Von Bedeutung sind u.a. der ehemalige Neupreis, das Alter (Datum der Erstzulassung) und der Kilometerstand des Fahrzeugs. Außerdem muss das Fahrzeug in der offiziellen Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen (dazu gehören rein batteriebetriebene Fahrzeuge, Plug-In-Hybride und Wasserstofffahrzeuge unterschiedlichster Hersteller). Diese Liste wird vom BAFA regelmäßig aktualisiert (Infos unter www.dat.de/bafa).

DAT unterstützt die Behörde

Damit ein bundesweit einheitlicher Prozess möglich ist, wurde die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) als neutrale Dateninstanz der automobilen Wirtschaft damit beauftragt, die Bundesbehörde aktiv bei der Definition förderfähiger Gebrauchtfahrzeuge zu unterstützen. Die DAT organisiert diese Aufgabe mit Hilfe der in ihrer Expert-Partner Organisation zertifizierten Kfz-Sachverständigen.

An einer Förderung interessierte Verbraucher benötigen ein „DAT-Gutachten“, in welchem die Rahmenparameter der Förderfähigkeit eines gebrauchten Elektrofahrzeuges revisionssicher festgehalten werden. Dieses Dokument ist für 29 Euro (UVP, ggf. können z.B. Anfahrts- oder andere Bearbeitungskosten hinzukommen) bei einem Kfz-Sachverständigen der Expert-Partner Organisation der DAT erhältlich.

Im DAT-Gutachten werden alle notwendigen Parameter zur Förderfähigkeit eines Elektrofahrzeuges erfasst, darunter insbesondere:

  • Aktueller Kilometerstand
  • Ehemaliger Listenneupreis
  • Alle Serien- und Sonderausstattungsmerkmale
  • Datum der Erstzulassung

Für die Erstellung des Gutachtens nutzen die Kfz-Sachverständigen eine spezielle, für sie zugeschnittene Software der SilverDAT-Familie. Besonders wichtig: Bei den Ausstattungsmerkmalen wird zwischen so genannten mobilen und fest verbauten Sonderausstattungen unterschieden. Mobile Sonderausstattungen wie Winter- oder Sommerräder, ein Ladekabel oder sonstige, nicht fest verbaute Sonderausstattungen sowie immaterielle „Ausstattungen“ wie aufpreispflichtige Garantieverlängerungen sind gemäß Vorgaben des BAFA nicht Bestandteil des DAT-Gutachtens. Hierfür gelten separate Regelungen, die den Ausführungsbestimmungen der Bundesbehörde zu entnehmen sind.

Jens Nietzschmann, DAT-Geschäftsführer: „Wir binden unsere Expert-Partner in den Prozess der BAFA-Anträge ein, weil diese sowohl über die IT-Systeme als auch die Erfahrung verfügen, die Parameter für die Förderfähigkeit gebrauchter Elektrofahrzeuge revisionssicher zu identifizieren. Man kann von der einseitigen Förderung einer Antriebstechnologie durch das Wirtschaftsministerium ja halten was man will, aber es sollte im Sinne von uns Steuerzahlern zumindest sichergestellt sein, dass tatsächlich auch nur Verbraucher mit förderfähigen Fahrzeugen in den Genuss der Prämie kommen. Die Expertise der bundesweit tätigen DAT-Sachverständigen spielt hierbei eine entscheidende Rolle.“

Die Voraussetzungen für die Förderung:

  • Der Gebrauchtwagen muss in der BAFA-Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gelistet und darf nicht bereits gefördert worden sein.
  • Das Fahrzeug darf erstmals am 4. November 2019 oder später in Deutschland oder einem anderen EU-Land zugelassen sein.
  • Der Gebrauchtwagen darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 km Laufleistung aufweisen.
  • Der Kaufpreis darf den maximalen Schwellenwert (80% des damaligen Listenpreises des Neufahrzeugs [brutto, inklusive Sonderausstattung] abzüglich der Herstellerprämie) nicht überschreiten.
  • Wichtig: Etwaige mobile Sonderausstattungen z. B. Winterräder, Ladekabel, nicht fest verbaute Teile sowie immaterielle „Ausstattungen“ wie mögliche Anschlussgarantien dürfen nicht mit in den Kaufpreis des Fahrzeugs, der den Schwellenwert bestimmt, eingerechnet werden.
  • Es gelten die Fördersätze für Pkw-Nettolistenneupreise von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro. Diese betragen für rein batteriebetriebene Pkw 5.000 Euro (Bundesanteil) plus 2.500 Euro Herstelleranteil (netto). Für Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 3.750 Euro, hinzu kommen 1.875 Euro (netto) Herstelleranteil.
  • Das BAFA prüft, ob die Regularien eingehalten sind und vergibt bei positiver Prüfung die Förderprämie.
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