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Foto: Volkswagen

Grundsatzurteil

EuGH erklärt Abschaltvorrichtungen für unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Abschalteinrichtungen, „die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen“ nicht erlaubt sind.

Das häufig gehörte Argument, dass derartige Vorrichtungen dem Verschleiß oder der Verschmutzung des Motors vorbeugen sollen, ließen die Richter nicht gelten. Verhandelt worden war ein Fall aus Frankreich, bei dem die Staatsanwaltschaft in Paris gegen einen Autohersteller, der in der Pressemitteilung des EuGH nur X genannt wird, ermittelt. Der Vorwurf: Die Käufer der Fahrzeuge mit Dieselmotoren seien von ihm über wesentliche Eigenschaften und das Zulassungsverfahren getäuscht worden.

Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Fahrzeuge bis zum Jahr 2015 über eine Einrichtung verfügten, die die Phasen der Zulassungstests erkennen und das Abgasrückführungssystems (AGR) zur Stickoxidreduzierung so anpassen können, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt führe die Software unter anderen Bedingungen als dem Laborprüfverfahren, das heißt im normalen Fahrbetrieb, zu einer teilweisen Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu höheren NOx-Emissionen.

Der Gutachter gab an, dass die Fahrzeuge erheblich weniger NOx erzeugt hätten, wenn die Abgasrückführung bei realem Fahrzeugbetrieb so funktioniert hätte wie bei den Zulassungstests. Bei den Autos wären dann aber unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung des Motors häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten angefallen.

Der Europäische Gerichtshof macht in seinem Urteil einen Unterschied zwischen einem „Emissionskontrollsystem“ und einer „Abschaltvorrichtung“. Letztere stelle ein „Konstruktionsteil“ dar, das bestimmte Parameter ermittle, um das Abgaskontrollsystem „zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren“, wodurch seine Wirksamkeit, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten ist, im Zulassungsverfahren verringert werde. Das System dürfe allenfalls bei plötzlich zu erwartenden Schäden am Motor deaktiviert werden. (ampnet/jri)

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