Mit dem Urteil (Az.: 2 U 88/17) gaben die Richter dem Verband der Automobil-Tuner (VDAT) Recht. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage des VDAT noch abgewiesen.
Laut OLG Stuttgart seien die vom VDAT beanstandeten Händlerklauseln, die eine Belieferung von Tunern mit Neufahrzeugen sowie Zubehör- und Ersatzteilen weitestgehend verbieten, kartellrechtswidrig. Gleiches gelte für die Verwendung der Verpflichtungserklärungen, in denen der Käufer sich verpflichten musste, erworbene Teile nicht für Tuningzwecke zu verwenden, teilte der VDAT mit.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Die von Porsche geforderte Vorlage zum Europäischen Gerichtshof lehnte er allerdings ab.
Für Porsche sind diese Auseinandersetzungen mit der Tuningbranche nicht neu: Im Jahr 2015 setzte sich Techart vor dem BGH weitgehend erfolgreich gegen den Sportwagenhersteller durch. In dem damaligen Fall ging es um Lieferstopps des Herstellers gegen die Tuningfirma.
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