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Foto: ProMotor/Volz

Diagnose

AU-Geräte-Kalibrierung: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Die erforderliche Kalibrierung von Abgasmessgeräten sorgt in der Branche für reichlich Unsicherheit. Der ASA-Verband hat daher die wichtigsten Fakten zum Thema zusammengefasst.

Das Bundesverkehrsministerium hat in der 47. Änderungsverordnung 2012 festgelegt, dass alle für die öffentliche Fahrzeugprüfung verwendeten Messgeräte rückgeführt zu kalibrieren sind. Eichscheine als gleichwertiger Ersatz werden gemäß den Regeln der europäischen Akkreditierungsorganisation EA bzw. deren Mitglied der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) seit 1. August 2016 nicht mehr als Nachweis der messtechnischen Rückführung akzeptiert. Insbesondere AU-Geräte müssen neben der Eichung auch alle zwölf Monate kalibriert werden. Dies führt zwangsweise zu Irritationen und auch zu Terminkonflikten bei der Eichung und Kalibrierung. Bei den Bremsenprüfständen und Scheinwerfereinstellgeräten/-plätzen ist der Vorgang des Kalibrierens bereits etabliert. AU-Geräte sind nach dem Richtlinientext ab der nächsten Befassung, also sobald eine notwendige Wartung/Reparatur/Eichung am Gerät vorgenommen werden muss, zu kalibrieren.

Kalibrieren ist ein Vorgang, der von freien Wirtschaftsunternehmen ausgeführt wird und nicht von einer Behörde. Darum kann es keine Gebührenordnung geben. Die Kosten der Kalibrierung legt jedes Unternehmen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter den aktuellen Wettbewerbsbedingungen selbst fest. Es ist also normal und legitim, dass die Preise eine gewisse Bandbreite am Markt haben. Zudem muss man genau den Leistungsumfang vergleichen (reines Kalibrieren, per Definition also nur die Erfassung der Istwerte, oder mit einer vollständigen mess- und betriebstechnischen Überprüfung bspw. bestehend aus Istwert-Erfassung, Eingangskalibrierung Wartung, Justage und Ausgangskalibrierung).

Die Marktpreise für den Vorgang des Kalibrierens schwanken aktuell zwischen knapp unter 300 EUR bis 350 EUR (Kombigerät). In diesen Preisen sind üblicherweise die Kosten für das Kalibrieren inkl. Kalibrierschein enthalten.

Nein, die genannten Preise decken keine zusätzlichen Tätigkeiten wie die Wartung oder die Justage eines AU-Gerätes ab. Diese Kosten werden, üblicherweise von den Geräteherstellern wie bisher auch zusätzlich berechnet und variieren je nach Anbieter ebenfalls stark. Abhängig vom Vertrag fallen Kosten für die Wartung, erforderliches Material oder die Justage (Einstellung mit Prüfgasen und Trübungsfiltern) separat an. Manche Hersteller bieten Full-Service-Verträge, die neben der alle zwölf Monate vorgeschriebenen Gerätewartung auch Ersatzteile, Monteurzeiten, die Justage, Austauschgeräte, Vollgarantien oder auch das Eichen beinhalten. Diese Kosten hatte jeder AU-Gerätebetreiber auch schon vor der Kalibrierpflicht für AU-Geräte zu tragen.

Nein, AU-Geräte müssen nicht stückgeprüft werden. Allerdings unterliegen sie nach dem Gesetz strengen Wartungsvorgaben und müssen alle zwölf Monate justiert werden (Ablauf eines Timers). Dafür benötigt das beauftragte Unternehmen einen Servicecode. Der Gerätebetreiber ist zudem verpflichtet, ein Wartungsbuch zu führen und alle Arbeiten am AU-Gerät lückenlos zu dokumentieren.

Nein, die Kalibrierung erfolgt wie schon erläutert, zusätzlich zur Wartung. Wird ein AU-Gerät justiert (Prüfgasabgleich bei 4-Gas-Testern) und anschließend kalibriert, erlischt auch die Eichung. Das heißt, das Eichamt muss verständigt und das Gerät neu geeicht werden. AU-Geräte-Betreiber sollten darum Kalibrierung, Wartung und Justage möglichst miteinander kombinieren. Andernfalls kann es passieren, dass das frisch kalibrierte Gerät aufgrund einer erforderlichen Wartung und anschließender Justage erneut kalibriert werden muss. Wartung und Justage führen in der Regel vom Gerätehersteller geschulte und beauftragte Unternehmen durch. Sie verfügen über detaillierte Gerätekenntnisse und sind auch im Umgang mit dem Eichrecht geschult (Instandsetzer). Der AU-Gerätebetreiber sollte sich in jedem Fall vergewissern, dass der mit Wartung und Justage beauftragte Dienstleister das zu bearbeitende Gerät im Detail kennt und auf die erforderlichen Verschleißteile zugreifen kann.

Die Akkreditierung wird für bestimmte Messgrößen bzw. Messverfahren ausgesprochen, also z.B. elektr. Größen wie Spannung, Strom, Widerstand oder mechanische Größen wie Kraft, Länge, etc. bzw. auch neu für verkehrstechnische Anwendungen wie Bremse, Licht und Abgas (Diesel und Benzin getrennt). Dies ist auch in den Akkreditierungsurkunden so festgelegt. Die Akkreditierung ist also nicht herstellerspezifisch, sondern von der beantragten Messgröße abhängig. Kalibrierlabore sind als „unabhängig“ zu verstehen und dürfen alle Geräte kalibrieren, die in diese Kategorie fallen.

Die Akkreditierung als Kalibrierlabor erfolgt durch die DAkkS, die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Auf der Homepage der DAkkS www.dakks.de ist eine Datenbank eingepflegt, auf der sich AU-Gerätebetreiber informieren können, ob das von ihnen ausgewählte Kalibrierlabor für die Kalibrierung von Abgasmessgeräten akkreditiert ist (Kategorie K05P3 und K05P4). Wer in dieser Datenbank als akkreditiertes Kalibrielabor aufgeführt ist, darf Abgasmessgeräte ohne Einschränkung kalibrieren und die Tauglichkeit für die Verwendung bei offiziellen Abgasmessungen bescheinigen. Erkennbar ist ein akkreditierter Kalibrierschein am Akkreditierungssymbol der DAkkS, dessen Benutzung ausschließlich den akkreditierten Laboren (sog. Konformitätsbewertungsstellen), die eine Bestätigung der DAkkS erhalten haben, vorbehalten ist.

Bevollmächtigten-Prinzip heißt, ein akkreditiertes Kalibrierlabor qualifiziert bspw. Mitarbeiter des Teilegroßhandels oder der Gerätehersteller in Sachen Gerätekalibrierung und diese führen dann bei den Werkstätten vor Ort im Namen, unter administrativer Aufsicht und Befugnis des Kalibrierlabors selbst Geräte-Kalibrierungen durch. Diese Kalibrierungen werden vom Verordnungsgeber so anerkannt, als hätte ein Kalibrierlabor sie selbst durchgeführt. Den Kalibrierschein selbst stellt das jeweilige Kalibrierlabor aus.

Die Innungen im Auftrag der Landesbehörden.

Das Gerät muss geeicht sein und die Werkstatt muss ein Kalibrierzertifikat, den so genannten Kalibrierschein mit Akkreditierungssymbol, vorweisen können.

Wenn AU-Gerätebetreiber Fragen zum Thema AU-Geräte-Kalibrierung haben, können Sie sich per Mail an die Geschäftsstelle des ASA-Bundesverbandes wenden (geschaeftsstelle@asa-verband.de). Fragen zum Thema beantworten außerdem die Hersteller der Abgasmessegeräte, deren Händler oder die zuständige Innung.

Im Internet hat der ASA-Verband die Liste der Übergangsfristen der Bundesländer zur Kalibrierpflicht für AU-Geräte hinterlegt. Auf der Seite bietet der Verband außerdem eine Übersicht Euro 6/VI-fähiger und auf diese Genauigkeitsklasse umrüstbarer Abgasmessgeräte in einer Excel-Liste zum Download an: https://asa-verband.de/abgasmessgeraete-ab-2019/

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2018 - 100

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