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Foto: Daimler
Mercedes Sprinter Abschlepper

Recht und Finanzen

Vorsicht beim Abschleppen

Kunden mögen es bequem. Deshalb sind Abholservices auch bei Werkstätten eine beliebte
Zusatzleistung. Wer dabei aber nicht aufpasst, der muss im Zweifel zahlen oder länger haften.

Der Schlepper kommt und der Kunde ist erleichtert. Schnell und unkompliziert wurde ihm geholfen. Es kostet ihn nur einen Anruf und der Angestellte aus der nächstgelegenen Werkstatt kommt vorbei. Das Auto wird in den Betrieb gebracht. „Den Papierkram machen wir im Büro“, sagt der Mechaniker auf dem Weg. Wer liest und unterschreibt auch schon Verträge auf dem Seitenstreifen der Autobahn.

Für Werkstätten ist es aber hoch sinnvoll – anders als in diesem fiktiven Fall – genau das zu tun. Kunden sollten schon beim Erstkontakt eine Rechtsmittelbelehrung und die Widerrufsmöglichkeiten vorgelegt werden, sonst kann es hinterher teuer werden. „Das ist ein Formalismus den der Gesetzgeber den Werkstätten vorschreibt“, sagt Karen Buck, Rechtsanwältin der Innung des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück (IDK). Sie weist darauf hin, dass Widerrufsbelehrungen stets aktuell und wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben formuliert sein sollten.

Das „Problem“ des Unternehmers ist die 14-tägige Widerrufsfrist, die dem Kunden zusteht. Das ist auch bei Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen vereinbart wurden (AGV-Verträge), der Fall - zum Beispiel beim Einschleppen von Unfallfahrzeugen. Anwältin Buck empfiehlt deshalb: „Lassen sie sich bei AGV-Verträgen vom Kunden unterschreiben, dass er dem sofortigen Beginn der Reparatur zustimmt, damit sie im Falle des Widerrufs die bisherigen Leistungen angemessen vergütet bekommen.“
Vergisst ein Unternehmer die Widerrufsbelehrung, kann diese später noch nachgeholt werden. Allerdings gilt die 14-tägige Frist erst ab Unterschrift des Formulars. Wird gar kein Widerrufsformular unterzeichnet, endet die Frist erst nach 12 Monaten und 14 Tagen.

So gehen Sie beim Einschleppen auf Nummer sicher:

  • Geben Sie dem Kunden schon beim Erstkontakt Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular sowie Reparaturauftrag und lassen sich diese unterschreiben.
  • Verwenden Sie nur aktuelle, vom Gesetzgeber vorgegebene Formulare und weichen Sie nicht vom Muster ab.
  • Das Widerrufsformular kann auch online auf der Firmen-Homepage integriert werden. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen.
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